Der BGH hat mit Klarheit entschieden. V ZR 89/17
Es hat immer der Verwalter die Jahresabrechnung des vorangegangen Wirtschaftsjahres zu erstellen, der zum Zeitpunkt der Erstellungspflicht Verwalter ist.
Das bedeutet, dass der Verwalter, der am 31.12. ausscheidet nicht nicht Abrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen hat, sondern der neue Verwalter, der am 01.01. im Amt ist.
Danke für den wichtigen Hinweis